Scheuwimmer Fahrzeugbau GmbH                                                                                          Stand: 19.07.2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Scheuwimmer Fahrzeugbau GmbH
Gewerbestrasse 10
4331 Naarn

I.Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung
gelten für sämtliche Verträge, die zwischen der Scheuwimmer Fahrzeugbau GmbH,
Gewerbestrasse 10, 4331 Naarn (nachfolgend „Scheuwimmer“ genannt) und dem Auftraggeber
(nachfolgend „AG“ genannt) geschlossen werden.

2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht anerkannt.
Diese bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Scheuwimmer.
II.Vertragsabschluss
1. Vertragspartner des AG ist die
Scheuwimmer Fahrzeugbau GmbH
Gewerbestrasse 10
4331 Naarn
Firmenbuchnummer 88910a
Landesgericht Linz
Tel: +43 7262 586 41
E-Mail: office@scheuwimmer.at
UID Nr.: ATU56432266
2. Unsere Angebote und Kostenstellungen ergehen ohne Bindungswirkung. Der Vertrag
kommt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim AG zu Stande.
3. Sämtliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
4. Maß-, Gewichts- und Konstruktionsangaben in unseren freibleibenden Angeboten und
Kostenstellungen sowie Auftragsbestätigungen sind bloße Annäherungswerte. Abweichungen
bis zum Ausmaß von 15 % im Verhältnis zur tatsächlichen Ausführung sind je
denfalls zulässig.

III.Lieferbedingungen
1. Lieferzeiten werden in der Auftragsbestätigung in Wochenterminen angegeben und sind
nur unter der Voraussetzung, dass der AG seine Verpflichtungen (etwa auf Beischaffung
der erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, Beistellung von Fahrge
stellen, Einhaltung der Zahlungsbedingungen usw.) rechtzeitig und ordnungsgemäß er
füllt, als verbindlich anzusehen.
2. Leistungsverzug unsererseits tritt erst nach Zugang einer schriftlichen Mahnung des AG
nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist sowie Verstreichen einer vierwöchigen Nachfrist
ein.
3. Beruht die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höherer Gewalt, auf Arbeitskämpfen oder
sonstigen Ereignissen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, verlängert sich die
Lieferzeit für die Dauer dieser Ereignisse. Ansprüche des AG wegen Nichterfüllung oder
Verzuges sind ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig
durch Scheuwimmer verursacht worden sind.

4. Bei einer wirksamen Abänderung eines Auftrages durch den AG behält sich Scheuwimmer
das Recht vor, den Liefertermin einseitig neu festzusetzen.
5. Die Lieferung (Bereitstellung zur Abholung) erfolgt nur bei bereits vollständig und den in
Punkt V. angeführten Bedingungen entsprechend entrichteter Zahlung durch den AG.

IV.Preise
1. Bei unseren Preisen handelt es sich um (Euro-)Nettopreise ab Werk, ohne Mehrwertsteuer
sowie ohne Überführungs- und Verpackungskosten, Fracht, Porto, Verlade- und Versicherungskosten.
2. Erhöhen sich zwischen Zustandekommen des Vertrages und der Lieferung die Gestehungskosten
(etwa durch die Erhöhung gesetzlicher Abgaben oder Gebühren, Erhöhung

von Materialpreisen, Löhnen, Rohstoff- oder Energiekosten), so sind wir zu einer allfälligen
Preiserhöhung berechtigt.

V.Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind prompt nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig,
sofern nicht andere Zahlungskonditionen schriftlich vereinbart wurden.
2. Zahlungen des AG gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem Geschäftskonto
als geleistet.

3. Bei Zahlungsverzug wird der AG verpflichtet, Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß an
uns zu bezahlen.
4. Darüber hinaus sind wir bei Zahlungsverzug zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Unserer Recht, einen durch den Rücktritt entstandenen Schaden geltend zu machen,

wird dadurch nicht berührt wird.
5. Eine Aufrechnung etwaiger Forderungen des AG gegen unsere Forderungen ist nicht zu
lässig.
6. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen etwaigen Gewährleistungsansprüchen oder
sonstigen, von uns nicht anerkannten Ansprüchen, zurückzuhalten.
7. Der AG ist nicht berechtigt, allfällige aus dem Vertragsverhältnis resultierende, gegen uns
bestehende Forderungen an Dritte zu zedieren.

VI.Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen unsererseits, gleich
aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum.
2. Wir sind berechtigt, den Einzelgenehmigungsbescheid bis zur Leistung sämtlicher Zahlungen
aus dem Vertrag samt Nebengebühren durch den AG, einzubehalten.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungs
übereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung der gelieferten Sache ohne un
sere schriftliche Zustimmung unzulässig. Von Gläubigereingriffen, insbesondere Pfändungen
der gelieferten Sache, hat uns der AG umgehend zu informieren.

4. Kommt der AG seinen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, liegt eine Über
schuldung, ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des AG vor, sind
wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die gelieferte Sache an uns zu nehmen und allfälli
ge weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend zu machen.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstän
de tritt der AG bereits jetzt, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung
bedarf, sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände gegen sei
nen Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Höhe der an uns auf Grund des Vertrags
zu leistenden Zahlungen samt Nebengebühren an uns ab. Der AG verpflichtet sich, seinen
Abnehmer von dieser Sicherungszession zu informieren. Er haftet uns für sämtliche wirt
schaftliche Nachteile, die uns aus einer allenfalls frustrierten Geltendmachung der zedier
ten Forderung gegen seinen Abnehmer entstehen.
6. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die gelieferte Sache in ordnungsgemä
ßem Zustand zu halten. Allfällige erforderliche Reparaturen oder vorgesehene Wartungs
arbeiten sind unverzüglich und ausschließlich in unserer Reparaturwerkstätte durchzufüh
ren.
7. Der AG trägt das volle Risiko für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Ver
schlechterung der vorbehaltenen Ware.

VII.Erfüllung und Gefahrübergang
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der in Punkt II. genannte Sitz unseres
Unternehmens.
2. Lieferungen und Leistungen gelten als erfüllt:
a) ab Werk: bei Meldung der Bereitschaft an den AG. Dieser hat den Vertragsgegen
stand unverzüglich nach erfolgter Meldung zu übernehmen.
b) Bei abweichendem Erfüllungsort oder Versand: mit dem Abgang aus dem Werk
(= Unternehmenssitz).
3. Risiko und Gefahren gehen mit Erfüllung auf den Käufer über. Wird von uns eine Abhol
frist festgesetzt und diese vom AG überschritten, sind wir berechtigt, ein angemessenes
Standgeld zu erheben.
4. Nach Erhalt der Meldung der Bereitschaft hat der AG den Vertragsgegenstand sofort am
vereinbarten Abnahmeort – falls nicht anders vereinbart, am Unternehmenssitz – zu prü
fen und zu übernehmen. Erfolgt binnen 7 Werktagen keine Übernahme gilt der Vertrags
gegenstand als ordnungsgemäß übernommen.
5. Verzichtet der AG ausdrücklich oder stillschweigend auf die Prüfung des Vertragsgegen
standes, so gilt dieser beim Verlassen unseres Unternehmenssitzes als ordnungsgemäß
und übernommen.
6. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass es auf Grund der räumlichen Verhältnisse in unserem
Werksgelände nicht möglich ist, die zur Reparatur oder Karossierung übergebenen Fahr
zeuge ständig unter Dach zu halten. Für Schäden auf Grund von Naturereignissen wie
Frost, Hagel, Sturm und Hochwasser sowie aus Diebstahl und Brand wird unsererseits
keine Haftung übernommen. Es obliegt dem AG, für den notwendigen Versicherungs
schutz selbst oder auf seine Kosten Sorge zu tragen.

VIII.Rücktritt vom Vertrag
1. Bei Vorliegen wichtiger Gründe sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt.
2. Zum Vertragsrücktritt sind wir insbesondere berechtigt, wenn der AG die ihn aus diesem
Auftragsverhältnis treffenden Pflichten (insbesondere auf Beischaffung der erforderlichen
Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, Beistellung von Fahrgestellen, Einhaltung
der Zahlungsbedingungen usw.) nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.
3. Entstehende Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des AG berechtigen uns, vom AG eine Si
cherheitsleistung zu verlangen. Sofern diesem Verlangen nicht unverzüglich entsprochen
wird, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zurückzuhalten und ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadenersatzansprüche werden hierdurch nicht be
rührt.
4. Ein Rücktritt durch den AG setzt voraus, dass er selbst sämtliche aus diesem Vertrag re
sultierenden bereits fälligen Verpflichtungen erfüllt hat bzw. leistungsbereit ist, wir mit
unseren Leistungen in Verzug sind (siehe Punkt III dieser Bedingungen) und er uns schrift
lich eine Nachfrist zur Nachholung im Ausmaß von jedenfalls vier Wochen ab Zugang des
Schreibens setzt
5. Bei unberechtigtem Rücktritt des AG bzw. bei berechtigtem Rücktritt unsererseits sind wir
befugt, ohne gesonderten Nachweis den gesamten Bruttopreis zu verlangen. § 1168 1.
Satz, 2.Teilsatz ABGB wird ausdrücklich abbedungen.

IX.Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
Gewährleistungsansprüche sind uns bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 14
Tagen ab Kenntnis des Mangels unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels
schriftlich bekannt zu geben (Mängelrüge).
2. Das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe ist jederzeit vom AG zu bewei
sen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB sowie der Rückgriff des ge
währleistungspflichtigen Übergeber auf seinen Vormann gemäß § 933b ABGB wird ausab
bedungen.
3. In allen Fällen werden nur die Materialkosten ersetzt. Die aufgewendete Arbeitszeit ist
vom AG zu tragen.
4. Zur Erfüllung von berechtigten Gewährleistungsverpflichtungen ist uns Gelegenheit zur
Verbesserung oder zum Austausch innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens
vier Wochen zu gewähren. Verweigert der AG diese Vorgangsweise oder wird diese Frist
nicht zugestanden, sind wir von der Gewährleistung befreit.
5. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit
oder bei natürlicher Abnutzung. Ebenso kann der AG keine Gewährleistungsansprüche
ableiten aus Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässi
ger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Überladung
(insbesondere Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes und der Nutzlast), Punkt
belastung, fehlender oder falscher Ladungssicherung durch den AG oder durch besondere
äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
6. Werden vom AG oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenom
men, erlischt die Gewährleistung.
7. Bei Reparaturarbeiten besteht eine Gewährleistung nur für ausgetauschte Teile. Für Ver
schleißteile und gebrauchte Fahrzeuge/Kaufgegenstände wird die Gewährleistung ausge
schlossen.
8. Die Gewährleistung erlischt mit der Weiterveräußerung der gelieferten Sache durch den
AG.
9. Die Prüfung der Eignung der gelieferten Sache für den betrieblichen Einsatz- oder Weiter
verarbeitungszweck sowie die Güteauswahl obliegt allein dem AG. Jegliche Beratung oder
Empfehlung durch uns geschieht unter Ausschluss jeglicher Haftung.
10. Bei Vorliegen bloß geringfügiger Mängel ist der AG nicht berechtigt, die Übernahme der
Leistung zu verweigern
11. Nur von uns ausdrücklich gekennzeichnete und ausformulierte Produkteigenschaften kön
nen als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 (1) ABGB verstanden werden. Ge
nerelle Produktbeschreibungen, Prospekte und diverse Angaben gelten nicht als zugesi
cherte Eigenschaften.

X.Schadenersatz
1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Das Vor
liegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Sämtliche Schadensersatz
anspräche verjähren spätestens ab Kenntnis von Schaden und Schädiger innerhalb eines
Jahres nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
2. Sonstige Ersatzansprüche des AG sind mit Ausnahme unseres groben Verschuldens aus
geschlossen. Eine Haftung für Vermögensschäden, die dem AG durch zusätzliche eigene
Arbeiten und damit zusammenhängende Aufwendungen aus Anlass der Verbesserung des
Werks entstehen, wird ausgeschlossen.
3. Die gelieferten Sachen bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschrif
ten, Bedienungsanleitungen und insbesondere durch die ordnungsgemäße Durchführung
der vorgeschriebenen Überprüfungen erwartet werden kann.
4. Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwin
digkeiten etc. sind als Annäherungswerte zu betrachten und unverbindlich.

XI.Irrtumsanfechtung
Die Vertragsparteien verzichten wechselseitig auf das Recht, Rechtsgeschäfte wegen Irr
tums iSd § 871 ABGB anzufechten.
XII.Rechtswahl
Die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem AG unterliegt ausschließlich österreichi
schem Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

XIII.Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien
die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz unseres Unternehmens sachlich zustän
digen Gerichts.

XIV.Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam
sein, so gelten an Stelle dieser Bestimmungen die gesetzlichen Regelungen und wird hier
durch die Geltung der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht berührt.
Scheuwimmer Fahrzeugbau GmbH
Gewerbestrasse 10
4331 Naarn